AGB – ECG Logistics GmbH

Die Ablieferbelege und Rechnungen sind direkt nach der Entladung innerhalb von 5 Tagen per „Upload Button“ hochzuladen. Wir benötigen diese nicht nochmal per Mail oder Post!
Wir behalten uns dennoch vor, die Originalen Ablieferbelege nachträglich anzufordern.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden wir 30,-€ als Vertragsstrafe von der Fracht abziehen.

Bitte weisen Sie Ihren Fahrer an, stets die Be- und Entladezeiten auf den Originalpapieren zu notieren.

Bitte verwenden Sie unsere Umsatzsteuer Identifikationsnummer: DE814329403 / Please use our VAT identification number: DE814329403

  • Disposition:
    Notfall-Telefonnummer 24h Tel.: 0170-9155631
    Fax Disposition                    05447-92100-20
  • Lukas Gieseke                     Tel.: 05447-92100-10
  • Jeremy Reichert                  Tel.: 05447-92100-42
  • Patrick Zinke                       Tel.: 05447-92100-17
  • Oskar Chmielewski             Tel.: 05447-92100-32
  • Marcel Brune                      Tel.: 05447-92100-15
  • Marcel Gieseke                   Tel.: 05447-92100-23
  • Buchhaltung:
    Tanja Dresselhaus: Tel.: 05447-92100-66
  • Palettenabteilung:
    Larissa Bieber: Tel.: 05447-92100-16
  • Abrechnung:
    Sabrina Quebbemann: Tel.: 05447-92100-25

Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen:

1.) Der Fahrer hat bei der Verladung anwesend zu sein und die stückzahlenmäßige Übernahme zu prüfen und zu quittieren. Der Fahrer hat abweichend von §412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebs- und beförderungssicher zu verladen. Der Fahrer muss sich in deutscher oder englischer Sprache in Wort und Schrift verständigen können. Die Vorgaben der VDI 2700 ff. „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist zu beachten.

2.) Der Frachtführer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zur Beförderung vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Es müssen min. 16 Spanngurte, 3 Steckbretter pro Feld und 2 Spannbretter vorhanden sein, wenn mit Plane / Tautliner verladen werden muss!  Die vom Frachtführer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen nebst Sicherungsmittel müssen im technisch einwandfreien Zustand sein und den im Ladeauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Jeder Unternehmer hat für die persönliche Schutzausrüstung des Fahrers Sorge zu tragen.
Für Transporte von Eiern gilt zusätzlich: Die Innenbreite des LKW muss mindestens 2,48m messen. Der LKW muss eine saubere, trockene und duftfreie Ladefläche haben. Es müssen genügend Absperrstangen für die Ladungssicherung z.B. gegen Umfallen, verrutschen mitgeführt und verwendet werden.
Bei Transporten von Lebensmitteln muss der Spediteur IFS oder ISO 9001:2000 zertifiziert sein

3.) Paletten/ Gitterboxen müssen Zug um Zug getauscht werden. Die Anzahl der getauschten Paletten/ Gitterboxen ist eindeutig auf dem Frachtbrief / CMR Lieferschein/ original Palettenschein zu vermerken und muss vom Absender und Empfänger quittiert werden. Es muss bei jedem Transport ein vom Absender und Empfänger quittierter original Palettenschein/ Nichttauschbeleg der Frachtrechnung beigefügt werden, auch wenn kein Palettentausch/ Gitterboxentausch vereinbart wurde.  Nicht getauschte Paletten werden zum aktuellen Wiederbeschaffungswert mit mindestens €20,00 plus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von €20,00 in Rechnung gestellt und können nachträglich nicht wieder gutgeschrieben werden. Nicht getauschte Gitterboxen werden zum aktuellen Wiederbeschaffungswert mit mindestens €135,00 plus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von €25,00 in Rechnung gestellt und können nachträglich nicht wieder gutgeschrieben werden. Wir sind berechtigt, die o.a. Kosten für nicht getauschte Paletten/ Gitterboxen mit Frachtzahlungen zu verrechnen. Palettengutschriften vom Kunden werden nicht akzeptiert.

4.) Standgeld frei: Beladung 24h / Entladung 24h

5.) Zuladungen und Umladungen sind verboten.

6.) Frachtrechnungen des Frachtführers werden nur bezahlt, wenn der Frachtführer mit der Rechnung zugleich alle Original quittierten Papiere mit einreicht (CMR, Lieferschein, Palettenschein, Wiegeschein etc.). Die Dokumente müssen spätestens 5 Tage nach Abschluss der Beförderung bei uns vorliegen, bei späterem Eingang wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,-€ berechnet.

7.) Der Auftrag gilt als verbindlich. Preise in diesem Auftrag verstehen sich inklusive der anfallenden Maut und excl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

8.) Bei Ausfall des vorgesehen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Frachtführer nach vorheriger Information an uns unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Sofern dem Frachtführer dies nicht möglich ist, stellen wir nach Ablauf einer dem Frachtführer zuvor gesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem Frachtführer in Rechnung zu stellen und mit der geschuldeten Fracht zu verrechnen.
Dem Frachtführer stehen keine Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an der in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Begleitpapieren zu.

9.) Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches. Hier gilt abweichend eine Höchsthaftung von 40 Sonderziehungsrechten als vereinbart. Der Frachtführer verpflichtet sich, seine Haftung nach diesem Vertrag ausreichend zu versichern und uns das Bestehen der Versicherung auf erstes Anfordern nachzuweisen.

10.) Der Auftrag ist grundsätzlich im Selbsteintritt durchzuführen. Eine Weitergabe an Subunternehmer ohne eine schriftliche Zustimmung   unsererseits ist nicht gestattet und zieht eine Frachtkürzung nach sich.

11.) Der Frachtführer verpflichtet sich:
      * ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsbescheinigung einzusetzen
      * sicherzustellen, dass das Fahrpersonal nach §7b Abs.1 Satz 2 GüKG die erforderlichen Unterlagen besitzt und bei jeder Fahrt bei
        sich führt,
      * sicherzustellen, dass uns oder von uns bevollmächtigten Dritten alle mitzuführenden Dokumente bei von uns oder von diesen
        Dritten geführten Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden,
      * sicherzustellen, dass etwaige von ihm eingeschaltete Subunternehmer schriftlich zur Einhaltung der Pflichten aus dieser
        Vereinbarung verpflichtet sind,
      * nur solche Subunternehmer einzusetzen, welche die Voraussetzung des §7b GüKG zuverlässig erfüllen
      * Durch Annahme dieses Transportauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes
         („Gesetz zur   Stärkung der Tarifautonomie“ vom 11.August 2014) einzuhalten und bestätigt dies hiermit gegenüber dem Auftraggeber.
         Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, dem Auftraggeber Aufzeichnungen auf Aufforderung hin vorzulegen. Verstößt der
         Auftragnehmer gegen die aus dem Mindestlohngesetz folgenden rechtlichen Pflichten, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen
         daraus resultierenden Ansprüchen auf Lohnnachzahlung, auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von
         Bußgeldzahlungen im Innenverhältnis auf erste Anforderung frei.

12.) Der Frachtführer ist zum Kundenschutz verpflichtet. Der Frachtführer darf dementsprechend in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Erteilung dieses Ladeauftrages von unseren Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar Transport- oder Speditionsaufträge übernehmen oder an Dritte weitergeben. Kunde in diesem Sinne ist jeder Auftraggeber oder Empfänger. Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstraße in Höhe von €5000,00 pro Verletzungsfall verpflichtet. Das Recht weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

13.) Bei auftretenden Problemen und Verzögerungen ist sofort unser Büro unter der o.a. Telefonnummer zu verständigen.

14.) Forderungsabtretungen an Dritte werden nicht akzeptiert!

15.) Gerichtsstand ist Diepholz. Es gilt deutsches Recht. Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuster Fassung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und ECG Logistics sind grundsätzlich diese oben angegebenen Geschäftsbedingungen vorrangig und gültig!
Mit Annahme dieses Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen! Gegenbestätigungen des Unternehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.